Frage 3017 von 1338 · Jägerprüfung Bayern
Ein Landwirt, dessen Anwesen innerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers liegt, hat in seinem Hühnerstall mit vorher gegebener schriftlicher Erlaubnis der unteren Jagdbehörde einen Steinmarder getötet. Wem steht das Aneignungsrecht zu?
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Richtige Antwort zu Frage 3017
- a: Dem Landwirt
Weitere Fragen: Rechtliche Vorschriften
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- 3020Der Eigentümer eines Einfamilienhauses bittet Anfang Dezember den Revierinhaber, einen auf seinem Dachboden hausenden Steinmarder zu fangen. Benötigt der Revierinhaber zur Aufstellung eines Marderabzugeisens auf dem Dachboden eine Gestattung der Jagdbehörde?
- 3021Darf auf forstwirtschaftlichen Kulturflächen, die zum Schutz gegen Wildverbiss eingezäunt sind, die Jagd ausgeübt werden?
- 3022Eine Erfolg versprechende Jagdart auf den Steinmarder ist es, den Marder in Hofräumen umfriedeter landwirtschaftlicher Anwesen anzukirren und beim Mondschein am Kirrplatz zu erlegen. Benötigt der Revierinhaber zu einer solchen Jagdausübung neben der Zustimmung des Grundstückseigentümers auch eine Erlaubnis der Jagdbehörde?
- 3023Darf ein an der Jagdausübung verhinderter Revierinhaber einen Jagdgenossen, der nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist, mit dem selbstständigen Fangen des Raubwildes in seinem Revier beauftragen?