Frage 6206 von 1338 · Jägerprüfung Bayern
Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?
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Richtige Antwort zu Frage 6206
- a: Der Revierinhaber
Weitere Fragen: Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung
- 6001Welche der nachgenannten wildlebenden Säugetierarten zählen nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu den besonders geschützten Arten?
- 6002Welche der nachgenannten wildlebenden Säugetierarten zählen nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu den besonders geschützten Arten?
- 6003Welche der nachgenannten Insekten sind nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen besonders geschützt?
- 6004Welche der nachgenannten wildwachsenden Pflanzenarten sind nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen besonders geschützt?
- 6005Welche der nachgenannten wildwachsenden Pflanzenarten sind nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen besonders geschützt?
- 6006Welche der nachgenannten wildwachsenden Pflanzenarten sind nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen besonders geschützt?