Frage 6206 von 1338 · Jägerprüfung Bayern

Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?

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Richtige Antwort zu Frage 6206

  • a: Der Revierinhaber
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